In der neuen Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums zur Sicherung der Energieversorgung heißt es in § 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern.
„Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.“
Diese Verordnung gilt seit dem 1. September.
Deswegen werden auch unsere abendlichen Kirchenbeleuchtungen in dieser Woche abgeschaltet werden. Die Verordnung gilt bis zum 28.02.2023.
Bei einer abendlichen Veranstaltung in einer der Kirchen (z.B. Christmette etc.) könnte während dieser Zeit und kurz danach die Beleuchtung aus Verkehrssicherheitsgründen jeweils angemacht werden.
(Pfr. Klemens Armbruster)