Das Erzbischöfliche Ordinariat schreibt: „In den vergangenen Jahren und Monaten hat uns die Corona-Pandemie sehr bewegt. Mit dem Wegfall vieler gesetzlicher Regeln, haben wir nun die Anpassung in der Liturgie umgesetzt; den jeweils aktuellen Stand zum Thema diözesaner Regeln in diesem Bereich finden Sie hier.
Außerdem ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung nicht mehr gültig. Sie ist am 2. Februar 2023 außer Kraft getreten. Das Erzbischöfliche Ordinariat schreibt:
„Mit der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus, allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehen sowie durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung haben verbindliche gesetzliche Vorgaben zum Infektionsschutz in vielen Lebensbereichen an Bedeutung verloren und der eigenverantwortliche Selbstschutz ist in den Vordergrund getreten.
Durch diese erfreuliche Entwicklung beim Infektionsgeschehen war die Fortgeltung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 7. April 2023 nicht mehr erforderlich.
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde daher zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr zum 2. Februar 2023 aufgehoben.
Um Arbeitgeber und Beschäftigte im Bedarfsfall bei der eigenverantwortlichen Umsetzung von Schutzmaßnahmen zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht, die neben dem Schutz vor COVID-19 Erkrankungen auch zum Schutz vor Erkrankungen mit vergleichbaren Übertragungswegen wie Grippe und grippale Effekte angewendet werden können.“